Kindeswohlgefährdung
Der Begriff „Kindeswohl“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und gesetzlich an keiner Stelle klar definiert. Allerdings kann gesagt werden, dass sich ein am Wohl des Kindes ausgerichtetes Handeln an den Grundbedürfnissen und Grundrechten der Kinder orientiert und dabei der, für das jeweilige Kind, günstigsten Handlungsalternative folgt.
(vgl.: Maywald, Jörg (2011)): "Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen." verfügbar unter
https:/www.kita-fachtexte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/FT-maywald_2011.pdf. [25.05.2021]] (oder über unsere downloads)
Kindeswohlgefährdungen sind vielfältig in ihrer Ausprägung. Sie können sich von aktiver Vernachlässigung, psychischer und physischer Misshandlung, über häusliche Gewalt, bis hin zum sexuellen Missbrauch erstrecken.
Der seit Oktober 2005 etablierte §8a Absatz 2 SGB VIII erweitert die Pflichten der Kindertagesstätten und legt die Klärung eines möglichen Gefährdungspotentials im Verdachtsfall der Kindeswohlgefährdung in die Hände der Kindertagesstätten. Unser Team ist sich der Verantwortung im Hinblick auf unseren Schutzauftrag sehr bewusst und geht sensibel und aufmerksam mit dem Thema um. Alle Verdachtsfälle werden, je nach Ausprägung, im Gruppen- oder Gesamtteam mit der Leitung besprochen und dokumentiert. Verfestigt sich der Anfangsverdacht, wird das Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft in Gang gesetzt.
(vgl.: Maywald, Jörg (2011)): "Kinderschutz in Kindertageseinrichtungen." verfügbar unter
https:/www.kita-fachtexte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/FT-maywald_2011.pdf. [25.05.2021]] (oder über unsere downloads)
Kindeswohlgefährdungen sind vielfältig in ihrer Ausprägung. Sie können sich von aktiver Vernachlässigung, psychischer und physischer Misshandlung, über häusliche Gewalt, bis hin zum sexuellen Missbrauch erstrecken.
Der seit Oktober 2005 etablierte §8a Absatz 2 SGB VIII erweitert die Pflichten der Kindertagesstätten und legt die Klärung eines möglichen Gefährdungspotentials im Verdachtsfall der Kindeswohlgefährdung in die Hände der Kindertagesstätten. Unser Team ist sich der Verantwortung im Hinblick auf unseren Schutzauftrag sehr bewusst und geht sensibel und aufmerksam mit dem Thema um. Alle Verdachtsfälle werden, je nach Ausprägung, im Gruppen- oder Gesamtteam mit der Leitung besprochen und dokumentiert. Verfestigt sich der Anfangsverdacht, wird das Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft in Gang gesetzt.